Satzung:

§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Förtha“.

b) Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".

c) Der Verein hat seinen Sitz in der Grundschule Förtha und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach eingetragen werden.

d) Geschäftsjahr ist jeweils vom 01.September – 31. August

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Grundschule Förtha, seiner Schülerinnen und Schüler durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

a) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen, Spiel- und Sportgeräten soweit der Träger zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist,

 b) die Finanzierung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland,

c) die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, die Kooperation mit Sportvereinen, und die Förderung der Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Vereinen und Verbänden,

d) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag, durch Hilfe bei der Beantragung finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Kassen oder direkte finanzielle Hilfe (ein Rechtsanspruch besteht nicht),

e) die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen, mit der regionalen Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, Kindergärten und weiterführenden Schulen, hier insbesondere der Regelschule Marksuhl,

 f) die Organisation und Unterstützung von Vortragsreihen, kulturellen Veranstaltungen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse,

 g) Förderung der Zusammenarbeit mit regionalen Städten und Gemeinden,

h) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Schul-Internetportals,

i) intensive Zusammenarbeit mit der Schulleitung, dem Landratsamt des Wartburgkreises und dem Amt für Schule und Kultur des Wartburgkreises zur Erhaltung des Schulstandortes und greifbare Unterstützung bei Bau- und Renovierungsmaßnahmen,

j) Auszeichnungen und Prämierung hervorragender Leistungen der Schüler, Lehrer oder ehrenamtlichen Personal der Schule und Hort.

2. Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.

§ 3 Verwendung von Vereinsmitteln

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Vereinsziele und -zwecke zu unterstützen. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand beschließt die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

3. Als korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern. Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

5. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung oder bei Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand ein Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres wirksam.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug von mehr als einem Jahr. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung schließlich mit zwei Drittel bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle möglichen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Mitgliedsbeiträge und anderen Forderungen. Ein Anspruch des ausgeschiedenen Mitgliedes auf Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstige Anteile aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge und Spenden

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres im voraus zu entrichten.

2. Die Höhe des Beitrages wird in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.

3. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmittel aufgebracht werden.

4. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Organe Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen. (als „schriftlich“ gilt auch: E-Mail und Fax soweit die Angaben durch das Mitglied angegeben wurden, sowie die Überbringung der schriftlichen Einladung durch das schulpflichtige Kind des Mitgliedes an der Grundschule Förtha)

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes oder wenn das Interesse des Vereins das erfordert, vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen.

4. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Wahl des Vorstandes

2. Wahl von zwei Kassenprüfern für das beginnende Geschäftsjahr

3. Entlastung des Vorstandes nach l Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, l Genehmigung der Jahresrechnung,

4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages in einer Beitragsordnung,

5. die Festlegung des Arbeitsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr,

6. die Verwendung finanzieller Mittel über 1000 €,

7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und aller weiteren vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegten Anträgen,

8. die Auflösung des Vereins.

§ 10 Ablauf / Organisation der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

 2. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und 10 % aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder repräsentiert sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus l dem Vorsitzenden, l einem Stellvertreter, l einem Schriftführer, l einem Kassenwart, l dem Schulleiter oder ein von ihm benannter Vertreter, l dem Bürgermeister der Gemeindeverwaltung Marksuhl oder ein von ihm benannter Vertreter.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorsitz des Vorstandes soll spätestens nach jeder zweiten Amtszeit wechseln.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.

5. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der Kassenwart, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

6. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen.

7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

8. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.

3. Sollten sich keine geeigneten Kassenprüfer finden, so kann der Vorstand einen externen Dienstleister mit der Kassenprüfung beauftragen.

§ 13 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

§ 14 Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins,

hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Marksuhl die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Version 18. November 2008

"GEMEINSAM STÄRKEN FÖRDERN"